EQC
- E
uropean Quality Council

 

 



 

"... nach DIN ..."

 
Zu der Formulierung "... nach DIN ..." ist anzumerken:
 
  1. Unter Akkreditierung wird die formelle Anerkennung der Kompetenz verstanden. Folgerichtig liegt das Hauptaugenmerk bei einer Akkreditierung bei der Kompetenz der Zertifizierungsstelle. Die Organisation interner Abläufe ist Sache der Zertifizierungsstelle.
  2. EQC vertritt die Meinung, daß die vollständige Anwendung der genannten Normen im Sinne von "... gemäß DIN ..." kartellrechtlich bedenklich ist, da die Mitglieder in den Normenausschüssen, in denen die Normen "gemacht" werden, als Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen ihre Interessenstandpunkte einbringen, es sich somit um Vereinbarungen interessierter Kreise handelt, die eine bestimmte Einflußnahme auf das Marktgeschehen bezwecken und den Anforderungen, die etwa an die Neutralität und Unvoreingenommenheit gerichtlicher Sachverständiger zu stellen sind, nicht genügen*.
  3. EQC behält sich daher generell vor, Teile der in dieser Website genannten Normen als nicht zutreffend zu einzustufen. Die Entscheidung, welche Teile dies sind, trifft EQC selbst.
  4. EQC behält sich außerdem generell vor, selbst darüber zu entscheiden, welche Normpunkte "wesentlich" sind oder nicht.

* Bundesverwaltungsgericht Az 4 C 33 - 35183, 22.05.87