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"...
nach DIN ..."
Zu der Formulierung "... nach DIN
..." ist anzumerken:
- Unter
Akkreditierung wird die formelle Anerkennung der Kompetenz
verstanden. Folgerichtig liegt das Hauptaugenmerk bei einer
Akkreditierung bei der Kompetenz der
Zertifizierungsstelle. Die Organisation interner Abläufe ist
Sache der Zertifizierungsstelle.
- EQC vertritt die
Meinung, daß die vollständige Anwendung der genannten Normen im
Sinne von "... gemäß DIN ..." kartellrechtlich
bedenklich ist, da die Mitglieder in den Normenausschüssen, in
denen die Normen "gemacht" werden, als Vertreter
bestimmter Branchen und Unternehmen ihre Interessenstandpunkte
einbringen, es sich somit um Vereinbarungen interessierter Kreise
handelt, die eine bestimmte Einflußnahme auf das Marktgeschehen
bezwecken und den Anforderungen, die etwa an die Neutralität und
Unvoreingenommenheit gerichtlicher Sachverständiger zu stellen
sind, nicht genügen*.
- EQC behält sich
daher generell vor, Teile der in dieser Website genannten Normen
als nicht zutreffend zu einzustufen. Die Entscheidung,
welche Teile dies sind, trifft EQC selbst.
- EQC behält sich
außerdem generell vor, selbst darüber zu entscheiden, welche
Normpunkte "wesentlich" sind oder nicht.
* Bundesverwaltungsgericht Az 4 C 33
- 35183, 22.05.87
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